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Prüfung und Praxis

Die Austauschpfändung § 811a ZPO


 

Eine Austauschpfändung nach § 811a ZPO kommt lediglich bei Gegenständen, die nach § 811 ZPO unpfändbar sind, in Betracht. Man kann unpfändbare Gegenstände durch Austauschpfändung pfänden und versteigern lassen. Der Gläubiger kann dementsprechend höherwertige unpfändbare Gegenstände durch ein Ersatzstück austauschen, wenn dies den entsprechenden Zweck ebenfalls erfüllt. Es ist allerdings auch möglich,

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