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Prüfung und Praxis

Die Berufung


 

Die Berufung (§ 511 ff. ZPO) leitet den Prozess in die zweite Instanz über, richtet sich also gegen das erstinstanzliche Urteil. In der Berufungsinstanz wird vorrangig nur noch die Rechtslage überprüft, Tatsachen nur dann, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. Die Berufung ist zulässig, wenn der Wert der Beschwer 600 EUR übersteigt oder das Gericht der ersten Instanz die Berufung gem. § 522 ZPO grundsätzlich

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