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Prüfung und Praxis

Die Beschwerde gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe



Die beteiligten Parteien haben gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ein Beschwerderecht.

Frist! Die Bewilligung der PKH kann gem. § 127 Abs. 2, 3 ZPO nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, deren Frist gem. §§ 127 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO einen Monat beträgt und mit Bekanntgabe des Beschlusses beginnt. Nach Ablauf von drei Monaten seit Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Dies aber nur dann,

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