Gebühren für Festsetzungs-, Erinnerungs-, Beschwerdeverfahren (PKH)
Festsetzungs-, Erinnerungs-, Beschwerdeverfahren sind nach § 56 Abs. 2 RVG gerichtsgebührenfrei.
Gegen die Festsetzung von Gebühren und Kosten kann der Rechtsanwalt gemäß § 56 Abs. 1 RVG die Erinnerung einlegen. Wenn der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Beschwerdegegenstand ist derjenige Vergütungsbetrag, gegen welchen sich in Ablehnung oder Zubilligung der Beschwerdeführer
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