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Prüfung und Praxis

Die Drittwiderspruchsklage


 

Die Drittwiderspruchsklage, welche auch Interventionsklage genannt wird, steht gem. § 771 ZPO solchen dritten Personen offen, die ein Recht an den vom Gläubiger gepfändeten Gegenständen haben. Wenn eine Sache nicht Eigentum des Schuldners ist, bei diesem aber gepfändet wurde, ist der Eigentümer genötigt, sein Eigentumsrecht zu verteidigen und kann Drittwiderspruchsklage erheben, falls der Gläubiger die Pfändung nicht freiwillig

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