Die Durchführung der Zwangsvollstreckung / Sachpfändung
Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung (§ 803 ff. ZPO). Der Gerichtsvollzieher soll auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung der Geldforderungen hinwirken.
Der regelmäßige Vollstreckungsablauf für den Gerichtsvollzieher sieht gem. § 802a ZPO grundsätzlich wie folgt aus:
- Er soll eine gütliche Erledigung der Sache versuchen
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