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Die Erhöhungsgebühr und das "oder" / Kappungsgrenze / Erhöhung auf Verfahrensgebühr, Geschäftsgebühr



Gemäß Nr. 1008 VV RVG werden nur Geschäfts- und Verfahrensgebühren erhöht. Im RVG sind als Betriebsgebühren/Ausgangsgebühren nur Geschäfts- oder Verfahrensgebühren vorgesehen.

 

Wenn der Rechtsanwalt allerdings zuerst außergerichtlich tätig war und dann die Klage eingereicht hat, muss man die Nr. 1008 VV RVG etwas genauer anschauen, um korrekt abzurechnen. Im Gesetz kann man das „oder" leicht übersehen.

 

Auszug aus Nr. 1008 VV RVG für mehrere Auftraggeber:

„Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um ... 0,3."

 

Der Gesetzgeber hat das Wort „oder" gebraucht und nicht das Wort „und“. Dann hat er die Verfahrensgebühr zuerst genannt (nicht, wie es üblich wäre, zuerst die Geschäftsgebühr). Trotz dass ausdrücklich ein „oder“ dort steht, herrscht Streit darüber, ob der Rechtsanwalt sowohl die Geschäfts- als auch die Verfahrensgebühr um weitere Auftraggeber erhöhen darf. Da es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt, nämlich einmal um den außergerichtlichen Auftrag und einmal um den gerichtlichen Auftrag, können sehr wohl auch jeweils die Erhöhungsgebühren berechnet werden. Der Streit geht bei dem „oder“ im Grunde eher darum, wie hoch die bereits durch die Erhöhungsgebühren erhöhte Geschäftsgebühr gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist.

 

Ist bei der Anrechnung die Erhöhung(sgebühr) nach Nr. 1008 VV RVG zu berücksichtigen oder nicht? Die Höchstgrenze der Geschäftsgebühr für die Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG bei mehreren Auftraggebern erhöht sich nicht.1 Es verbleibt für die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr also bei der von Ihnen festgelegten Geschäftsgebühr, z. B. 1,3, ohne die Erhöhung für mehrere Auftraggeber hinzuzurechnen. Wenn nämlich auf die von Ihnen festgelegte Geschäftsgebühr noch die Erhöhungsgebühr berechnet werden würde, wäre die Geschäftsgebühr in ihrem Rahmen ja höher. Und je höher die Geschäftsgebühr ist, desto weniger bleibt nach der Anrechnung gem. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG übrig (wobei maximal 0,75 anzurechnen sind). Erhöht man die Anrechnungsgrenze bei mehreren Auftraggebern, würde dem Anwalt durch die Anrechnung gerade die für die Mehrarbeit zusätzlich angefallene Gebühr wieder entzogen, so die Bundesregierung weiter.

 

Beispiel - Gegenüberstellung: Es geht außergerichtlich um streitige 10.000 EUR. Der Rechtsanwalt vertritt 2 Auftraggeber. Da der Rechtsstreit außergerichtlich nicht beigelegt werden kann, wird der Rechtsanwalt beauftragt, den Gegner zu verklagen.

  1. Wie viel kommt heraus, wenn der Rechtsanwalt nur die 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zur Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG bringt?
  2. Und wie viel kommt heraus, wenn der Rechtsanwalt die 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. einer 0,3 Erhöhungsgebühr, mithin eine 1,6 Geschäftsgebühr zur Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG bringt?
  3. Und wie viel kommt heraus, wenn Sie die Erhöhungsgebühr extra berechnen, also nicht auf die Ausgangsgebühr „aufschlagen“?

 

Lösung zu 1. nach Gebührentabelle KostRÄG 2021 - richtig:
Gegenstandswert 10.000 EUR

1,6 Geschäftsgebühr gem. Nrn. 2300, 1008 VV RVG

Anzurechnen ist eine 0,65 GschG aus 10.000 EUR i. H. v. 399,10 EUR

Verbleibt eine 0,95 GschG i. H. v.

Auslagen

 

1,6 Verfahrensgebühr gem. Nrn. 3100, 1008 VV RVG

Auslagen

982,40 EUR


583,30 EUR

 

 

 

982,40 EUR

Gesamtgebühren ohne Auslagen: 1.565,70 EUR

 

 

Lösung zu 2. nach Gebührentabelle KostRÄG 2021 - falsch:
Gegenstandswert 10.000 EUR

1,6 Geschäftsgebühr gem. Nrn. 2300, 1008 VV RVG

Anzurechnen ist eine 0,75 GschG i. H. v. 460,50 EUR

Verbleibt eine 0,85 GschG i. H. v.

Auslagen

 

1,6 Verfahrensgebühr gem. Nrn. 3100 VV RVG, 1008 VV RVG

Auslagen

982,40 EUR

521,90 EUR

 

 

 

982,40 EUR

Gesamtgebühren ohne Auslagen:
1.504,30 EUR

 


Lösung zu 3.*
Gegenstandswert 10.000 EUR

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG

Anzurechnen ist eine 0,65 GschG i. H. v. 399,10 EUR

Verbleibt eine 0,65 GschG i. H. v.

0,3 Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG

Auslagen

 

1,6 Verfahrensgebühr gem. Nrn. 3100, 1008 VV RVG

Auslagen

798,20 EUR

 

399,10 EUR
184,20 EUR

 

 

982,40 EUR

Gesamtgebühren ohne Auslagen: 1.565,70 EUR

 

Lösung zu 1. ist die richtige!

*
Bei Lösung zu 3 müsste man bei gewissen Gebührenwerten aufpassen. Denn wenn der Wert nur bis 500 EUR liegt, würde eine 1,3 + eine 0,3 Gebühr eine andere sein wie eine 1,6 Gebühr. Das liegt an der Mindestgebühr von 15 EUR.

 

Es erhöhen sich sowohl die Gebührensätze als auch die Gebührenrahmen.

 

Noch ein Hinweis zum "oder"! Sofern Sie irritiert sind, dass sich das "oder" nur auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr (oder umgekehrt) beziehen soll, kann ich Sie beruhigen, ich auch. Gerold/Schmidt2 schreibt dazu: "Gem. Nr. 1008 VV RVG werden Geschäfts- oder Verfahrensgebühren erhöht. Wann immer im RVG eine Gebühr als Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bezeichnet ist, ist diese erhöhungsfähig." Ich persönlich sage dazu, dass die Verfahrensgebühr nicht erhöht werden kann, wenn sie nicht entstanden ist, nämlich wenn der Anwalt nur außergerichtlich tätig war. Ebenso kann die Geschäftsgebühr nicht erhöht werden, wenn der Rechtsanwalt gleich mit dem Klageauftrag beauftragt wurde, denn eine Geschäftsgebühr ist in dem Falle nicht entstanden. Ich habe mithin noch keinen Sinn in der Formulierung des Gesetzes gefunden: „Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um ... 0,3." Es wäre klarer, wenn man schreiben würde: „Die Verfahrens- und Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um ... 0,3." Und in einem Absatz 5: "Bei der Anrechnung einer Gebühr auf die andere bleibt die Erhöhung unberücksichtigt."

 

 

» Rechtsprechung dazu:

1 BT-DS 17/11471 vom 14.11.2012
2 Gerold/Schmidt zu Nr. 1008 VV RVG, Rn 6, 21. Aufl.