Erteilung der Vollstreckungsklausel, qualifizierte Klauseln
Die Unterscheidung von Klauseln sollten Sie kennen. Bei gerichtlichen Vollstreckungstiteln ist für einfache Klauseln gem. § 724 Abs. 2 ZPO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Prozessgerichts (oder wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, auch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts) und für qualifizierte Klauseln nach § 726 Abs. 1 ZPO der Rechtspfleger zuständig, bei ausländischen
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