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Prüfung und Praxis

Die Gebühren des Korrespondenzanwalts


 

Der Korrespondenzanwalt erhält gem. Nr. 3400 VV RVG für die Vermittlung des Verkehrs eine Gebühr in Höhe der dem Hauptbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, jedoch nicht mehr als 1,0. Endigt sein Auftrag, bevor er den Hauptbevollmächtigten beauftragt oder er gegenüber dem Hauptbevollmächtigten tätig geworden ist, erhält er gem. Nr. 3405 Nr. 1 VV RVG höchstens eine 0,5 Verfahrensgebühr

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