Die Gehörsrüge und deren Abrechnung
Gemäß § 321a ZPO kann die Gehörsrüge schriftlich bei dem Gericht erhoben werden, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen. Das Verfahren ist fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
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