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Prüfung und Praxis

Die Herabsetzung der Sicherheitsleistung nach ergangenem Urteil durch das Rechtsmittelgericht



Eine Anordnung der Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung für den Schuldner aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Berufungsgerichts (§ 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO) entspricht in ihrem Wortlaut der gesetzlichen Vorgabe in § 711 Satz 2 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO.

Danach ist die Sicherheit "in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten." Mit diesem Ausspruch

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