Speziell zur Herausgabe von Lohn-/ Gehaltsabrechnung, Lohnabtretungsvereinbarung
Der Herausgabeanspruch der Lohnabrechnung wird von der höheren Meinung bejaht, denn bei der Forderungspfändung hat der Gläubiger gegen den Schuldner gem. § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO einen Anspruch auf Herausgabe der über die Forderung vorhandenen Urkunden. Im Dezember 2006 hat der BGH nun endlich klargestellt, dass der Schuldner außer den laufenden Lohnabrechnungen regelmäßig auch die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des
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