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Prüfung und Praxis

Die Zweitschuldnerhaftung


 

Für die Gerichtskosten haftet immer der Antragsteller. Wenn nun dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, ist er der Erstschuldner und die Staatskasse nimmt ihn gem. §§ 22 bis 33 GKG in Anspruch. Der Antragsteller als nunmehriger Zweitschuldner wird von der Haftung der der Gegenseite auferlegten Kosten aber nicht befreit, er kann als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden.

 

Diese Verfahrensweise ist ähnlich wie bei

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