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Die Klage über eine Gebührenforderung - Gebührenklage Honorarklage Honorarprozess


 

Falls die Kostenfestsetzung nach § 11 RVG gegen den eigenen Mandanten nicht gegeben ist, muss Gebührenklage erhoben oder ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden. Für solche Gebührenklagen ist das Prozessgericht der I. Instanz örtlich und sachlich zuständig (§ 34 ZPO) und nach dem BGH in 20031 das Gericht, wo der Beklagte seinen Sitz hat. Während früher gem. § 29 Abs. 1 ZPO das Gericht zuständig war, an

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