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Prüfung und Praxis

Die Kostenerstattung in Sozialverfahren


 

Im Gegensatz zu den Verwaltungs- und Finanzverfahren sind im Sozialverfahren notwendige Kosten auch Gerichtskosten und nach § 193 Abs. 2 SGG natürlich sämtliche Aufwendungen der Beteiligten. Die Kosten des Vorverfahrens sind auch hier notwendig, wenn, wie das Bundessozialgericht entschieden hat, danach ein Hauptverfahren folgt.1

 

Nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X hat bei einem erfolgreichen (isolierten) Vorverfahren der Rechtsträger,

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