Die Lebenspartnerschaft
Gemäß §§ 269, 270 FamFG gilt für eingetragene Lebenspartnerschaftssachen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz weitestgehend das gesamte verfahrensrechtliche Gefüge der Familiensachen. Lebenspartnerschaftssachen werden wie gleichgeartete Familiensachen behandelt.
Achtung! Ich verzichte im Folgenden weitgehend darauf zu erwähnen, dass die Gegenstandswerte und die Berechnung der Gebühren sinngemäß
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