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Prüfung und Praxis

Die Lohnpfändung, die Pfändung von Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO


Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gilt die Tabelle gem. § 850c ZPO. Seit dem 1.7.2021 gibt es eine solche Tabelle im Anhang zu § 850c ZPO nicht mehr, vielmehr finden wir die Pfändungstabellen und sonstigen Pfändungsfreigrenzen dann ausschließlich in der jeweiligen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung. Diese wird es sodann jährlich geben, was im § 850c Abs. 4 ZPO verankert ist.

In dieser Tabelle ist unter Berücksichtigung der

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