Die Nebenintervention / Streithilfe / Streitverkündung / Nebenintervenienten / Streithelfer / Kostenentscheidung
Die Nebenintervention (§ 66 ff. ZPO) von der Streitgenossenschaft zu unterscheiden, ist nicht ganz einfach. Die Nebenintervention wird auch Streithilfe genannt. Daher ist sie leicht zu verwechseln mit der zuvor beschriebenen Streitgenossenschaft. Bei einer Nebenintervention tritt allerdings der Nebenintervenient einem der im Rechtsstreit Beteiligten bei, da er ein großes Interesse hat, dass dieser Beteiligte den Rechtsstreit gewinnt. Der Nebenintervenient unterstützt
...Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.
Für den weiteren Zugriff auf diesen Fachartikel benötigen Sie eine Lizenz. Mit dieser Lizenz haben Sie Zugriff auf alle Inhalte der sog. "Online-Bibel" www.kanzleifachwissen24.de mit unzähligen Fachartikeln, Entscheidungen, Ausfüllhinweisen, Synopsen, Beispielen, Praxisfällen, Musterakte, Downloadmöglichkeiten, laufend aktualisiert und vor allem leicht und verständlich für Einsteiger und Fortgeschrittene. Aus Liebe zum Beruf.
Legen Sie in den Warenkorb zu Ihrer Lizenz am besten gleich Ihre süße Glitzergebührentabelle nebst passendem Glitzermousepad.
Falls Sie bereits registriert sind,
dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!