Die Neubescheidung von Sozialverfahren
Die Neubescheidung von Verwaltungssachen stellt eine oder mehrere neue Angelegenheiten dar. Erstens muss die Verwaltungsbehörde entscheiden, ob die bereits früher entschiedene Sache wieder aufgegriffen werden soll. Wird der Rechtsanwalt in diesem Verwaltungsverfahren tätig, erhält er die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG (Verwaltung) oder Nr. 2302 VV RVG (Sozial). Zweitens muss die Behörde - wenn sie entschieden hat, dass die Sache wieder aufgegriffen
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