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Die Pauschvergütung für den Wahlverteidiger gem. § 42 RVG


 

Nach der BRAGO gab es diese "Pauschvergütungs-Regelung" nur für den Pflichtverteidiger. Gemäß § 42 RVG kann jedoch auch dem Wahlverteidiger bei insgesamt oder teilweise besonders umfangreichen oder schwierigen Verfahren eine Pauschvergütung festgestellt werden. Die im RVG genannten Gebühren müssen unzumutbar gering sein im Gegensatz zu dem Arbeitsaufwand, den der Rechtsanwalt hatte. Allerdings ist dies selten der Fall, weil der Wahlverteidiger

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