Die Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger gem. § 51 RVG
Eine Pauschvergütung, die über die Vergütung des Vergütungsverzeichnisses hinausgeht, kann für das gesamte Verfahren oder nur teilweise für besonders umfangreiche oder schwierige Verfahrensabschnitte bewilligt werden. Sie ist nicht auf das Doppelte der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers beschränkt, so wie das in § 51 RVG (Pauschvergütung für den Wahlanwalt) vorgesehen ist.1 Mit "Verfahrensabschnitt" ist jeder
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