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Prüfung und Praxis

Die Pfändung eines Gesamthandsanteils der Erbengemeinschaft / Erbteilspfändung


 

Der Gesamthandsanteil als Ganzes der Erbengemeinschaft ist gem. §§ 859 Abs. 1 und 860 Abs. 2 ZPO pfändbar. Unpfändbar ist der Anteil an den einzelnen Gemeinschaftsgegenständen. Drittschuldner sind alle übrigen Miterben, wobei die Pfändung erst wirksam ist, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den letzten Erben zugestellt wird.1 D. h. die Pfändung eines Erbanteils und der in ihm enthaltenen

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