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Prüfung und Praxis

Die Pfändung des Inhaltes eines Bankschließfaches


 

Ebenfalls ist der Inhalt eines Bankschließfaches pfändbar. Auf Antrag des Gläubigers muss der Gerichtsvollzieher gem. § 836 Abs. 3 ZPO den Schlüssel zu dem Schließfach wegnehmen, sofern der Schuldner zur Wegnahme bereit ist. Nach höherer Meinung soll der Mieter (Schuldner) eines Bankschließfaches den Alleingewahrsam am Inhalt des Schließfaches haben. Am Fach selbst sollen sowohl die Bank (Drittschuldner) als auch der Mieter (Schuldner)

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