Aktuelles

Prüfung und Praxis

Die Pfändung von Arbeitslosengeld / ALG I und Bürgergeld bei der Agentur für Arbeit


 

Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II, 60 % bzw. 67 %) sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850c ff. ZPO (Lohnpfändungsfreigrenzen) pfändbar. Selbst wenn darin Zahlungen für Wohnung, Heizung und Versicherungen enthalten sind.1 Da allerdings die Lohnpfändungsfreigrenzen deutlich

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