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Prüfung und Praxis

Die Pfändung eines Patentrechtes


 

Gem. § 857 ZPO sind auch das Recht am Patent und der Anspruch auf Erteilung des Patents/Patentanmeldung pfändbar. Der Pfändungspfandgläubiger erlangt durch die Pfändung jedoch kein ausschließliches Benutzungsrecht an der Erfindung oder an dem Patent. Die Pfändung wird wirksam mit Zustellung an den Schuldner (auch als Drittschuldner). Keinesfalls ist Drittschuldner das Patentamt, jedoch ist eine unverzügliche Meldung der

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