Archiv: Die Lohnpfändung - Pfändung von Arbeitseinkommen § 850c ZPO bis 30.6.2021
Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gilt die Tabelle gem. § 850c ZPO. In dieser Tabelle ist unter Berücksichtigung der Unterhaltsberechtigten genau ablesbar, welche Beträge pfändbar sind. In ihr sind die Unterhaltsleistungen gegenüber dem Ehegatten des Schuldners, seinem früheren Ehegatten, einem Verwandten (z. B. Kinder, Eltern), der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach §§ 1615l und 1615n BGB und der gleichgeschlechtlichen
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