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Prüfung und Praxis

Die Pfändung von Geld auf Notarandergeldkonto


 

Es kommt im Rahmen des Abschlusses eines notariellen Vertrages ab und zu noch vor, dass ein Notar nach § 23 BNotO auf seinem Notarandergeldkonto Geld aufbewahrt, das ihm anvertraut worden ist (oder Wertsachen). Im Außenverhältnis ist der Notar alleiniger Inhaber, im Innenverhältnis jedoch dient er lediglich als Treuhänder, der in festgelegter Weise über das Treuhandgeld verfügen darf oder es zurückzahlen muss.

 

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