Die Pfändung von Gesellschaftsanteilen eines Gesellschafters/Schuldners (GmbH/UG/GbR)
Gerade heutzutage, wo die Beteiligungen an Gesellschaften durch Privatpersonen zur Sicherung des Privatvermögens immens zugenommen haben, sollte an die Pfändung von Gesellschaftsanteilen gedacht werden. Durch das Internet könnte man zahlreiche Firmenverflechtungen über den Schuldner einholen, z. B. über die North Data GmbH. Dort kann oft ganz gut geprüft werden, an welchen Firmen der Schuldner beteiligt ist bzw. sein könnte. Genauere Auskünfte, wie z. B. Gesellschafterverträge, könnten dann z. B. über das Handelsregister eingeholt werden.
In diesem Artikel geht es nicht darum, in das Vermögen der GmbH als Schuldnerin, sondern in das Vermögen des Schuldners als Gesellschafter einer GmbH zu pfänden. Es liegt also kein Titel gegen die Gesellschaft vor, sondern gegen den Schuldner als natürliche Person, der Gesellschafter einer Firma ist.
Es sind pfändbar
- der Gesellschaftsanteil bzw. alle Gesellschaftsanteile (sofern es mehrere sind),
- der Anspruch auf fällige und fortlaufende Auszahlung der Gewinne,
- der Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben im Falle der Liquidation,
- der Anspruch auf die Einziehungsentschädigung sowie
- der Anspruch auf den Auseinandersetzungsanspruch eines Überschusses aus dem Verkauf des Anteils.
Daneben sind sowohl pfändbar
- der Anspruch auf die Rückzahlung von Stammeinlagen auf eine Kapitalherabsetzung als auch
- der Anspruch auf Rückzahlung eines eventuell geleisteten Nachschusses und
- das Recht auf Kündigung der Gesellschaft (sofern es im Gesellschaftsvertrag als Auflösungsgrund vereinbart ist). Damit haben Sie als Gläubiger das Recht zur Auflösung der Gesellschaft, mithin ihre Auseinandersetzung durch die Gesellschafter.
Bitte prüfen Sie genau, was Sie pfänden möchten. Entsprechendes tragen Sie in das PFÜB-Formular 2022 unter Anspruch G bzw. in den PFÜB-Beschluss-Entwurf 2023 unter Modul K ein:
Gepfändet werden
- der angebliche Gesellschaftsanteil / Gesellschaftsanteile des Schuldners an der Drittschuldnerin zu ... (im Feld "Drittschuldner" genau bezeichnen oder hier eintragen) sowie die dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin zu ... (im Feld "Drittschuldner" genau bezeichnen oder hier eintragen) zugehörigen Forderungen auf Auszahlung des fälligen Gewinnanteils und der fortlaufenden Gewinnanteile.
Möchten Sie keinen Gesellschaftsanteil pfänden (z. B. wegen einer möglichen Überpfändung oder weil die Situation es erfordert), sondern nur einzelne Ansprüche, so prüfen Sie bitte nachfolgend, welche Anträge Sie stellen möchten.
Gepfändet werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin zu ... (im Feld "Drittschuldner" genau bezeichnen), auf
- die fälligen und fortlaufenden Gewinnanteile,
- Auseinandersetzungsguthaben im Falle der Liquidation,
- Einziehungsentschädigung,
- Auseinandersetzungsanspruch eines Überschusses aus dem Verkauf des Anteils,
- Rückzahlung von Stammeinlagen auf eine Kapitalherabsetzung,
- Rückzahlung eines eventuell geleisteten Nachschusses,
- Kündigung der Gesellschaft.
Ansprüche auf Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht der Bücher und Schriften nach § 51a GmbHG sind jedoch von der Drittschuldnerin nicht pfändbar.1 Mit der Überweisung hat der Schuldner auf Antrag des Gläubigers aber die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Es wird angeordnet, dass ...) und auch entsprechende Unterlagen (z. B. den Anteilsschein an dem GmbH-Anteil) herauszugeben. Bitte lesen Sie dazu hier. Weigert sich der Schuldner, ist die Vollstreckung nach § 836 Abs. 3 ZPO vorzunehmen.
Ein Geschäftsanteil an einer GmbH ist nach § 15 GmbHG veräußerlich und vererblich und daher auch nach §§ 857 Abs. 1, 851 Abs. 1 ZPO pfändbar.
Drittschuldnerin ist die Gesellschaft selbst, an ihrem Vermögen besteht das Anteilsrecht. Die Pfändung wird auch erst erwirkt, wenn die Zustellung an den Geschäftsführer erfolgt ist, also an den oder die gesetzlichen Vertreter dieser GmbH.
Tipp! Vergessen Sie nicht das Geschäftsführergehalt zu pfänden, sofern der Gesellschafter auch Geschäftsführer ist. Diese Pfändung können Sie im PFÜB-Formular 2022 unter Anspruch A (An Arbeitgeber) bzw. im PFÜB-Beschluss-Entwurf 2023 unter Modul E (Forderungen gegenüber Arbeitgebern) vornehmen, da die Pfändung wie eine übliche Arbeitslohnpfändung nach § 850c ZPO stattfindet. Auch hier ist Drittschuldnerin die Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer. Beide separaten Pfändungsansprüche, also den Gesellschaftsanteil nebst sonstiger Ansprüche an der Gesellschaft, als auch das Geschäftsführergehalt können im selben Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geltend gemacht werden.
Die Verwertung eines Gesellschaftsanteils erfolgt entweder durch Kündigung der Gesellschaft (wenn als Auflösungsgrund die Kündigung vereinbart und mit gepfändet ist) oder gem. § 844, 857 ZPO durch andere Verwertung. Hier ist zu unterscheiden:
- Ist die Kündigung als Auflösungsgrund im Gesellschaftervertrag vereinbart, ist die Pfändung zur Einziehung möglich.
- Ist die Kündigung als Auflösungsgrund nicht möglich, wird das Vollstreckungsgericht den Überweisungsbeschluss (nicht den Pfändungsbeschluss) wahrscheinlich ablehnen und es ist der Antrag nach § 844 ZPO zu stellen.
So könnte ein Antrag auf anderweitige Verwertung aussehen - Muster:
An das Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
Antrag auf anderweitige Verwertung nach § 844 ZPO
In der Zwangsvollstreckungssache …, …, …
zeige ich an, dass ich den Schuldner vertrete. Namens und in Vollmacht meines Mandanten beantrage ich, die Verwertung der durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts … vom …, AZ: … gepfändeten Gesellschaftsanteil des Schuldners an der GmbH nach § 844 ZPO in der Weise anzuordnen, dass die Verwertung des Gesellschaftsanteils durch öffentliche Versteigerung oder freihändige Veräußerung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt.
Begründung:
Der Gläubiger hat laut Gesellschaftsvertrag der Drittschuldnerin zu ... (die Gesellschaft aus dem PFÜB) nach Pfändung des Gesellschaftsanteils kein gesetzliches Kündigungsrecht. Mithin ist die Auflösung der Gesellschaft nicht möglich und die Verwertung des Gesellschaftsanteils zur Befriedigung des Gläubigers ist nur im Wege der anderweitigen Verwertung nach § 844 ZPO durch Verkauf oder sonstige Veräußerung möglich.
(Weitere Begründung, warum die anderweitige Verwertung vorzunehmen ist ...)
Vom Vollstreckungsgericht ist anzuordnen, dass die Veräußerung des GmbH-Geschäftsanteils gemäß § 857 Abs. 5 i. V. m. § 844 ZPO durch einen Gerichtsvollzieher
- im Wege der öffentlichen Versteigerung oder
- des freihändigen Verkaufs oder
- der Überweisung an Zahlung Statt zum Schätzwert (§ 857 Abs. 5 ZPO)
Bei der UG (Unternehmergesellschaft) kann noch
- der Anspruch des Schuldners an der nach § 5a Abs. 3 GmbHG zu bildenden Rücklage, die nicht zur Umwandlung in Stammkapital eingesetzt wird, gepfändet werden.
Auch der Gesamthandsanteil (= Geschäftsanteil) einer GbR ist nach §§ 857 und 859 ZPO pfändbar. Zur Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter lesen Sie bitte unter Suchwort „GbR", Sie können bei entsprechendem Titel nämlich auch in das Privatvermögen der Gesellschafter vollstrecken. Haben Sie einen Schuldner, der Gesellschafter einer GbR ist und verlief die Vollstreckung in das Privatvermögen fruchtlos, empfehle ich den Gesellschaftsanteil zu pfänden und diesen gem. § 844 ZPO zu verwerten, meist durch Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher (Verkauf). Auch hier ist der Gesellschaftsanteil vorher durch Sachverständigengutachten zu bewerten.
Im PFÜB-Formular 2022 unter Anspruch G bzw. im PFÜB-Beschluss-Entwurf 2023 unter Modul K kann eingetragen werden:
Gepfändet wird der angebliche Geschäftsanteil des Schuldners als Gesellschafter der Drittschuldnerin zu ... (im Feld "Drittschuldner" genau bezeichnen).
Sie können bei der GbR aber auch einzelne Ansprüche pfänden. Dafür orientieren Sie sich bitte an der Pfändung von einzelnen Ansprüchen der GmbH (siehe oben).
Das Kündigungsrecht bei der GbR muss grundsätzlich nicht mit gepfändet werden, denn hat ein Gläubiger eines BGB-Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist (§ 725 BGB). Solange die Gesellschaft besteht, kann er allerdings die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.
Achtung! Durch die Pfändung eines Gesellschaftsanteils wird der Gläubiger kein Gesellschafter, aber er hat alle Rechte gepfändet, die dem Schuldner selbst zustehen würden.
Noch etwas: Wenn der Schuldner im Betrieb seines Ehegatten in Form eines Angestellten mitarbeitet und kaum etwas verdient, liegt eine Lohnverschleierung nach § 850h ZPO nahe. Sofern jedoch der Schuldner und sein Ehegatte im Wege der GbR auf vertraglicher Grundlage in Form von Partnern zusammenarbeiten, scheidet die Lohnverschleierung aus. Hier wäre der Geschäftsanteil zu pfänden.
» Rechtsprechung dazu:
1 | BGH, Beschluss vom 29.4.2013, AZ: VII ZB 14/12 |

Konstanze Halt
Aus Liebe zum Beruf