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Prüfung und Praxis

Die Pfändung von Insolvenzgeld


 

Insolvenz(ausfall)geld gem. § 189 SGB III wird von der Pfändung des Arbeitseinkommens mit erfasst, wenn vor Stellung des Antrages auf Insolvenzausfallgeld vom Gläubiger bereits das Arbeitseinkommen des Schuldners beim Drittschuldner (Arbeitgeber) gepfändet worden ist. Sollte noch kein PFÜB-Antrag auf Pfändung von Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber gestellt worden sein, kann der Antrag auf Insolvenzausfallgeld auch während eines Insolvenzverfahrens

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