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Prüfung und Praxis

Die Pfändung von Steuererstattungsansprüchen beim Finanzamt, Gewerbeamt, Hauptzollamt etc.


 

Steuererstattungsansprüche, steuerliche Nebenleistungen und Steuervergütungen sind gem. § 46 Abs. 1 AO grundsätzlich pfändbar, allerdings erst dann, wenn der Anspruch entstanden ist (§ 46 Abs. 6 AO). Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist nichtig. Das heißt auch, dass der Zeitpunkt der Pfändung für die jeweiligen Steuererstattungsansprüche

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