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Prüfung und Praxis

Die Pfändung von rückständigem Unterhalt, Verwirkung, Zinsen


 

Das Vollstreckungsprivileg bei der Unterhaltspfändung gilt für die laufenden Unterhaltsansprüche und die Rückstände bis grundsätzlich maximal ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses. Nur dann, wenn anzunehmen ist, dass sich der Schuldner absichtlich seiner Zahlungspflicht entzogen hat, können diese auch überjährig pfändbar sein (§ 850d Abs. 1 ZPO).

Im PFÜB-Formular

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