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Prüfung und Praxis

Die Pfändung von vermögenswirksamen Leistungen


 

Vermögenswirksame Leistungen sind nicht abtretbar und somit nicht pfändbar, weil sie gem. § 851 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 2 Abs. 7 Vermögensbildungsgesetz nicht übertragbar sind. Sie sind auch nicht bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens mitzurechnen, da sie weder Einkommen noch Arbeitsentgelt noch Lohn o. Ä. darstellen. Vermögenswirksame Leistungen sind eine besondere Zahlung des Arbeitgebers, der für den Arbeitnehmer

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