Die Räumung und Herausgabe von unbeweglichen Sachen
Die Räumung und Herausgabe von unbeweglichen Sachen richtet sich ausschließlich nach den §§ 885, 886 ZPO und nicht, auch nicht ergänzend, nach § 888 ZPO.1 Unbewegliche Sachen können z. B. ein Grundstück oder eine Wohnung sein. Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner gem. § 885 ZPO aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger
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