Die Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ist dann gem. § 574 ZPO statthaft, wenn sie ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in diesem Beschluss zugelassen hat. Sie führt grundsätzlich zum BGH. Oft wird Rechtsbeschwerde auch in Kostensachen eingelegt. Sie ist gem. § 574 ZPO bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen.
Zum 1.9.2009
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