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Prüfung und Praxis

Die Pfändung von Wohngeld


 

Unpfändbar sind Ansprüche auf Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind. Siehe § 54 Abs. 3 SGB I. Im Übrigen können laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

 

 

 

 

 

 

 

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