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Die Unterhaltspfändung gem. § 850d ZPO - Bevorrechtigter Bereich - Tieferpfändung - Rangfolge


 

Wenn derjenige, der zur Unterhaltszahlung verpflichtet wurde, keinen oder nicht den voll festgelegten Unterhalt bezahlt, ist die Unterhaltspfändung desjenigen, dem der Unterhalt zusteht, meist die letzte Möglichkeit.

Unterhaltspfändungen nach § 850d ZPO werden grundsätzlich gegenüber dem Arbeitgeber als Drittschuldner durchgeführt. Sie können aber auch in ein Konto oder sonstige Vermögenswerte des Schuldners erfolgen. Diese

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