Archiv: Die Vergütung des Betreuers (Rechtsanwalt u. a.) bis 26.7.2019
Vorab sei gesagt: Da das RVG nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit gilt, erhält der Verfahrenspfleger mithin nicht seine Gebühren nach dem RVG, sondern nach dem VBVG. Nur dann, wenn er für den Betreuten klagt oder verklagt wird, kann er als Rechtsanwalt nach RVG abrechnen.
Für den Betreuer gelten gemäß § 4 VBVG (= Vormünder und Betreuungsvergütungsgesetz vom 21.4.2005) gelten folgende Sätze:
- je Stunde 27,00 EUR (Mindestsatz).
- Sofern ein Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt (abgeschlossene Lehre oder Ausbildung), erhält er 33,50 EUR die Stunde.
- Sofern der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt (abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder vergleichbare Ausbildung) erhält er 44,00 EUR die Stunde. Darunter fallen Rechtsanwälte!
Der Berufsbetreuer kann nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB eine Vergütung verlangen, deren Höhe sich zum einen gemäß § 4 Abs. 1 VBVG nach dem an der Qualifikation des Betreuers orientierten Stundensatz (für Rechtsanwälte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG: 44 EUR), zum andern an dem von § 5 VBVG pauschalierten monatlichen Stundenansatz bemisst.
Seit Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes ist auch die Vergütung des Nachlasspflegers, der nach Feststellung des Nachlassgerichts die Pflegschaft über den Nachlass des Verstorbenen berufsmäßig führt, grundsätzlich nach Zeitaufwand und Stundensatz (VBVG) abzurechnen.
Im Verfahren über die Festsetzung der pauschalen Betreuervergütung nach §§ 4, 5 VBVG ist nicht zu überprüfen, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist. Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird typisierend unterstellt. Formell - rechtliche oder materiell - rechtliche Mängel bei der Bestellung des Betreuers bleiben ebenso wie die nachträgliche Aufhebung der Bestellung ohne Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Betreuers. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung vorgelegen haben, ist für die Wirksamkeit der Bestellung und damit für den Vergütungsanspruch des Betreuers ohne Belang und im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen.1
Obwohl in § 4 Abs. 2 VBVG steht, dass die Stundensätze auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen sowie die anfallende Umsatzsteuer abgelten, so wurde zum 1.7.2013 in § 4 Nr. 16k UStG etwas anderes geregelt. Dazu lesen Sie bitte aber unter der nachfolgenden Überschrift "Betreuervergütung nun mit oder ohne Umsatzsteuer?".
Jedoch kann der Rechtsanwalt nicht einfach so die Stunden ansetzen, die er aufgewendet hat. Vielmehr muss er sich nach § 5 VBVG richten, der festschreibt, wie viele Stunden pro Monat der Rechtsanwalt abrechnen darf. Zusätzlich kommt es darauf an, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Heim (§ 5 Abs. 1 S. 2 VBVG) oder nicht in einem Heim (§ 5 Abs. 1 S. 1 VBVG) hat. Weiterhin kommt es darauf an, ob der Betreute mittellos ist. Um Wiederholungen des recht umfangreichen § 5 VBVG zu vermeiden, schauen Sie bitte in Ihrer Ergänzungslieferung zum Schönfelder (oder anderen) oder im Internet in den Suchmaschinen nach dem VBVG, welches dort mehrfach zu finden ist.
Gemäß § 9 VBVG kann die Vergütung nach Ablauf von drei Monaten für den zurückliegenden Zeitraum der drei Monate geltend gemacht werden.
Zu den Stundensätzen möchte ich noch die zurückliegende Rechtsprechung zitieren, die Sie vielleicht bei dem Versuch der Geltendmachung einer höheren Vergütung gebrauchen können. Denn die Stundensätze, die es zurückliegend gab (31 EUR) müssen keinesfalls die Obergrenze sein.2 Sie können dementsprechend erhöht bzw. überschritten werden. Das Bundesverfassungsgericht meint, die Spanne solle von ca. 31 bis 90 EUR pro Stunde liegen.3 Jedoch seien auch 125 EUR als durchschnittlicher Stundensatz durchaus festzusetzen.4 Im § 4 Abs. 3 VBVG ist leider nicht die Rede, dass § 3 Abs. 3 VBVG gilt, sondern nur davon, dass § 3 Abs. 2 VBVG für den Betreuer gilt. Aber genau in Abs. 3 steht drin, dass bei besonderer Schwierigkeit ein höherer Stundensatz bewilligt werden kann.
PS: Im Übrigen ist in § 3 VBVG die Vergütung für den Vormund geregelt.
Gemäß § 307 FamFG kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen (Verfahrenskostenhilfe, siehe Suchwort "Verfahrenskostenhilfe"), wenn eine Betreuungsmaßnahme nach §§ 1896 bis 1908i BGB abgelehnt, aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet wird.
» Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist. Für den Umfang des dem Betreuer gemäß § 5 VBVG zu vergütenden Zeitaufwands ist demgegenüber darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war.5
Soweit Formulare eingeführt sind, müssen sich Personen, die die Betreuung im Rahmen der Berufsausübung führen, gem. § 292 FamFG ihrer bedienen und sie als elektronisches Dokument einreichen, wenn dieses für die automatische Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Andernfalls liegt keine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne von § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1 des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes vor. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. § 168 FamFG ist ggf. zu beachten.
» Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat.6
» Die Würdigung des Tatrichters, dass eine einjährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin nach § 10 Abs. 1 KrPflG a. F. mit einer Lehre nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG nicht vergleichbar ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.siehe Fn 6
» Die für die Vergütung eines Berufsbetreuers nach § 5 VBVG maßgebende Dauer der Betreuung richtet sich auch bei einem Betreuerwechsel nach dem Beginn der ersten angeordneten Betreuung. Das gilt auch für den Wechsel von einem ehren-amtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer. Die Erweiterung des Aufgabenkreises des neuen Betreuers führt ebenso wenig wie die Nichtausübung der Betreuertätigkeit durch den früheren Betreuer zu einer Ausnahme von dieser Berechnung der Dauer der Betreuung.8
Kann die Betreuervergütung erhöht werden, wenn der Berufsbetreuer in seinem Studium Verfahrenstechnik mit dem Diplom abschloss und als Schwerpunktfächer "Prozessautomatisierung" und "Betriebsplanung" hatte? Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist deshalb ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen deutlich hinausgeht. Lebens- und Berufserfahrung sind grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenntnissen anzuerkennen. Denn § 4 VBVG knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern.9
Kann in einer Betreuungssache ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, weil die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war, bestimmt sich die Höhe seiner Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.11 Ist in diesem Fall der Verfahrenspfleger damit beauftragt, einen vom Betreuer zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vorgelegten Mietvertrag zu überprüfen, bestimmt sich der Geschäftswert für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG i. V. m. § 99 GNotKG. Zum Gegenstandswert in Mietsachen lesen Sie bitte auch hier.
» Rechtsprechung dazu:
1 | BGH, Beschluss vom 20.8.2014, AZ: XII ZB 479/12 |
2 | LG Augsburg, JurBüro 2000, 265; LG Krefeld, JurBüro 2000, 266; LG Duisburg, JurBüro 2000, 267; OLG Oldenburg, JurBüro 2000, 267 |
3 | BVerfG, Beschluss vom 15.12.1999, AZ: 1 BvR 1905/95 u. a. |
4 | BayObLG, Beschluss vom 2.8.2000, AZ: 1 Z BR 150/99, Bay ObLGZ 2000, Nr. 7 |
5 | BGH, Beschluss vom 6.2.2013, AZ: XII ZB 582/12 |
6 | BGH, Beschluss vom 26.10.2011, AZ: XII ZB 312/11 |
7 | BGH, Beschluss vom 18.1.2012, AZ: XII ZB 409/10 |
8 | BGH, Beschluss vom 9.5.2012, AZ: XII ZB 481/11 |
9 | BGH, Beschluss vom 2.5.2012, AZ: XII ZB 393/11 |
11 | BGH, Beschluss vom 25.2.2015, AZ: XII ZB 608/13 |
12 | BGH, Beschluss vom 19.8.2015, AZ: XII ZB 314/13 |
13 | BGH, Beschluss vom 25.2.2013, AZ: XII ZB 608/13 |