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Prüfung und Praxis

Die Vergütung des Prozesspflegers


 

Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, ist auf Antrag ein Prozesspfleger beizuordnen. Dies allerdings nur dann, wenn die prozessunfähige, verklagte Partei ohne gesetzlichen Vertreter ist und mit dem Verzug eine Gefahr verbunden ist (§§ 57, 58 ZPO). Sobald dann der eigentliche gesetzliche Vertreter da ist, ist die Tätigkeit des Prozesspflegers beendet.

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 RVG erhält der Rechtsanwalt

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