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Prüfung und Praxis

Die Vergütungsvereinbarung des Rechtsanwalts


 

Vergütungsvereinbarungen, früher Honorarvereinbarungen genannt, werden zukünftig immer mehr an Priorität gewinnen. Gerade in Angelegenheiten mit einem geringen Streitwert, aber erheblicher Prozessdauer, empfiehlt es sich, ein Honorar zu vereinbaren. Gemäß § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO soll aber keine geringere als die gesetzliche Vergütung gefordert oder vereinbart werden, es sei denn, das RVG sieht etwas anderes vor. Dies gilt auch im Verhältnis

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