Die Verwertung und öffentliche Versteigerung der Sachen
Gepfändetes Geld wird nach Abzug der Gerichtsvollzieherkosten an den Gläubiger überwiesen (§ 815 ZPO). Die gepfändeten Sachen müssen gem. § 814 ZPO vom Gerichtsvollzieher öffentlich versteigert werden.
Die Mindestfrist für eine Versteigerung beträgt gem. § 816 ZPO eine Woche, gerechnet vom Tage der Pfändung an. Es ist gem. § 816 ZPO aber auch ein früherer Versteigerungstermin
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