Die Verzinsung auch der Vorverfahrensgebühren in Sozialverfahren
Die Kosten für das Vorverfahren sind genauso zu verzinsen, wie die Kosten im gerichtlichen Sozialverfahren. Rechtsgrundlage hierfür ist § 197 Abs. 1 S. 2 SGG i. V. m. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Das Sozialgericht Berlin1 folgt zweimal gleich dem Sozialgericht Detmold2: Wenn sich dem außergerichtlichen Vorverfahren ein gerichtliches Verfahren anschließt, sind sehr wohl die Vorverfahrensgebühren ab Eingang
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