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Prüfung und Praxis

Die Verzinsung der Kosten des Mahnverfahrens im Vollstreckungsbescheid und vorgerichtlicher Anwaltskosten


 

Die Kosten des gesamten Mahnverfahrens sind gem. § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Erteilung des Vollstreckungsbescheids (§ 699 ZPO) zu verzinsen, was Sie durch Setzen eines Kreuzchens (X) im Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids unbedingt anzeigen müssen. Der Rechtspfleger braucht dieses Kreuz nicht zu setzen. Meines Erachtens wäre diese Regelung - genau wie die des § 104 ZPO bezüglich der Verzinsung

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