Die Vollmacht / Der Auftrag für außer- und/oder gerichtliches Tätigwerden
Alle in kanzleifachwissen24.de beschriebenen Hinweise auf Anrechnung der Gebühren haben keinen Sinn, wenn die falsche Vollmacht verwendet wird, d. h. der erteilte Auftrag nicht korrekt formuliert wird. Ich habe schon so manchen Fall der Generalstaatsanwaltschaft oder Anwaltskammer wegen angeblich zu viel abgerechnetem Honorar kennen gelernt. Dabei musste ich immer wieder feststellen, dass einige Anwälte die verkehrten Vollmachtsformulare oder Vollmachtsvordrucke verwenden.
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