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Die Vollstreckungsabwehrklage / Vollstreckungsgegenklage


 

Mit der Vollstreckungsabwehrklage - auch Vollstreckungsgegenklage genannt - können gem. § 767 ZPO nur nachträglich entstandene Einwendungen geltend gemacht werden, d. h. solche Einwendungen, deren Gründe erst nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind. Mit der Vollstreckungsgegenklage wird nicht das Verfahren fortgesetzt, das zu dem Erlass des Vollstreckungstitels geführt hat, sondern ein eigenständiger neuer Rechtsstreit

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