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Die Vollstreckungsklausel - Weitere vollstreckbare Ausfertigung des Titels


 

Die Vollstreckungsklausel ist im § 725 ZPO wie folgt geregelt:

 

„Vorstehende Ausfertigung wird dem ... (Kläger oder Beklagten) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt." 

 

Um aus einem Titel vollstrecken zu können, muss der Titel mit einer Klausel versehen sein. Sie ist der Ausfertigung des Titels (z. B. Urteil oder Vergleich) am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten

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