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Die Vorpfändung - Das vorläufige Zahlungsverbot = VZV


 

Mit einem vorläufigen Zahlungsverbot gem. § 845 ZPO kann der Gläubiger schon vor Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Vorpfändung, d. h. die Sicherung des Anspruches vornehmen. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger einen Schuldtitel mit vollstreckungsfähigem Inhalt gegen den Schuldner erwirkt hat. Eine vollstreckbare Ausfertigung, also einen rechtskräftigen Titel, braucht er noch nicht in Besitz zu haben (§ 802a

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