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Prüfung und Praxis

Die Vorpfändung - Das vorläufige Zahlungsverbot = VZV


 

Mit einem vorläufigen Zahlungsverbot gem. § 845 ZPO (von mir genannt auch VZV) kann der Gläubiger schon vor Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (von mir genannt auch PFÜB) eine Vorpfändung, d. h. die Sicherung des Anspruches vornehmen. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger einen Schuldtitel mit vollstreckungsfähigem Inhalt gegen den Schuldner erwirkt hat. Eine vollstreckbare Ausfertigung,

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