Die Zusatzverfahrensgebühr / Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG in Strafsachen
Wenn durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, so erhält er gem. Nr. 4141 VV RVG eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr des Rechtszugs. Hier muss also darauf geachtet werden, welche Verfahrensgebühr (AG, LG, OLG) im Rechtszug entstanden ist, damit die „Zusatzverfahrensgebühr", oder auch „Befriedungsgebühr" genannt, korrekt angesetzt wird. Oder anders ausgedrückt:
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