Die Zustellung an den Drittschuldner - die fünf Fragen gem. § 840 ZPO bis 30.11.2021 / ab 1.12.2021
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist erst wirksam, wenn er gem. § 840 ZPO dem Drittschuldner zugestellt wurde. Er soll auch dem Schuldner zugestellt werden. Die Zustellungen erfolgen auf Betreiben des Gläubigers (Parteizustellung) durch den Gerichtsvollzieher.
Überblick: Zustellung PFÜB
Gläubiger beantragt den Erlass eines PFÜB ↓ Übernahme des...
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