Die Zwangshypothek gem. § 867 ZPO
Die Zwangshypothek, auch Sicherungshypothek genannt, verschafft dem Gläubiger zunächst nur eine dingliche Sicherheit an einem Grundstück mit entsprechender Rangstelle. Sie bewirkt, dass der Grundbesitz auch nach Veräußerung durch den Schuldner weiter für den im Grundbuch eingetragenen Anspruch des Gläubigers aus der Zwangshypothek haftet. Außerdem kann aus einer eingetragenen Hypothek die Zwangsversteigerung betrieben werden, was
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