Die Zwangsverwaltung gem. §§ 146 - 161 ZVG
Bei der Zwangsverwaltung dienen die Erträge des Grundstückes (z. B.: Überschüsse aus Mieten oder Pachten, Ernten von Plantagen etc.) der Befriedigung des Gläubigers. Das Grundstück selbst bleibt dem Schuldner erhalten, sofern nicht gleichzeitig die Zwangsversteigerung läuft.
Interessante Rechtsprechung dazu:
» Die Zwangsverwaltung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ist unzulässig,
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